Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich (1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. (3) Änderungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung. Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. (2) Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsschlüssen und zum Inkasso mit unserer schriftlichen Vollmacht nur berechtigt. (3) Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbindliche Hinweise auf die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Übernahme derartiger Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Preise (1) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu den am Liefertag für die gelieferte und abgenommen Menge bei uns gültigen Preisen. (2) Bei Lieferungen an Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in den Preisen eingeschlossen. (3) Werden bis zum Liefertag die auf die Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht, neu begründet oder hat sich die Ware auf andere, nicht durch uns zu vertretende Art verteuert (z.B. durch Preissteigerung bei Roh- und Zwischenerzeugnissen, Produktion, Lagerung, Transport, Verkauf, Beteiligung von Regierungen oder von diesen Beauftragten, notwendig werdende andere Transportwege oder mittel), so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend oder wir könne wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. Bei frachtfreien Lieferungen gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung, ungehinderten Transports. Etwaige Minderbelastungs-. Kleinwasser- oder Eiszuschläge und sonstige Sonderbelastungen gehen zu Lasten des Kunden. (4) Soll zoll- und oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Waren unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern. Lieferung (1) Die Wahl des Liefer- bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten. (2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. (3) Können nicht sämtliche Kunden in vollem Umfang beliefert werde, sind wir unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten berechtigt, die Lieferung verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken, einzustellen oder nach unserer Wahl zugekaufte Ware zu liefern. (4) Der Versand an Unternehmer oder Personen des öffentlichen Rechts erfolgt für Rechnung des Kunden, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Spediteur und / oder Frachtführer. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ohne Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen der Versand-/- Lieferstelle, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Kunden über. (5) Ohne dafür zu haften bemühen wir uns bei Versand auf Kundenrechnung um den günstigsten Transport. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis einwandfreie Beschaffenheit und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen uns wegen Gewichtsverlust und Beschädigung aus. (6) Bei frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung im Straßentankwagen frei Haus abgepackte Ware frei Station bzw. am Ort eines unserer Lager frei Haus. (7) Die Feststellung der für die Berechnung maßgeblichen Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Lieferwerk oder Lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen mittels dieser. Sie ist bindend für den Kunden und wird der Berechnung zu Grunde gelegt. (8) Bei Lieferungen in Umschließungen des Kunden sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit oder Fassungsvermögen zu prüfen. Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und sofort fracht- und spesenfrei, in reinem und unbeschädigtem Zustand zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung vor Rückgabe trägt der Kunde. (9) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die gekaufte Ware sofort abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir unbeschadet sonstiger Rechte ohne neues Angebot berechtigt, die fälligen Mengen dem Kunden auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In diesen Fällen des Annahmeverzugs wie auch bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. (10) Für die Einhaltung von Lieferfristen oder eine bestimmte Eingangstemperatur haften wir nur bei ausdrücklicher Zusage und soweit uns ein Verschulden trifft. Haftung für Lieferungsverzögerungen durch andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung usw. betraute Stellen oder für die volle Ausnutzung des Ladegewichts der Transportmittel übernehmen wir nicht. (11) Der Kunde haftet uns für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen. Werden derartige Genehmigungen nicht erteilt oder später zurückgezogen, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen. Lieferhindernisse, höhere Gewalt (1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder bei unseren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir ebenfalls berechtigt, wie in Ziff. 4 Abs. 3 zu verfahren. Insoweit stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. Haftung unsererseits ist ausgeschlossen. (2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen Krieg, Terror, Aufruhr, Zerstörung von Transportwegen, behördliche Maßnahme, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw.. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht oder erklären wir, innerhalb der angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche gleich welcher Art stehen dem Kunden nicht zu. Gewährleistung (1) Handelsübliche und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit uns Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen von Unternehmern und Personen des öffentlichen Rechts sind spätestens binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht unmittelbar an den Kunden, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch im Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt. (2) Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wird, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindesten 1 Kilogramm oder 1 Liter betragen. Die Kosten der Nachprüfung träge die unterliegende Partei. (3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl zwischen Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung obliegt jedoch dann dem Kunden, wenn er die Ware zu nicht gewerblichen Zwecken erwirbt. In diesem Fall sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Im übrigen tragen wir die Kosten nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird. (4) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, die wir zu vertreten haben oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. (5) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, nach dem der Kunde die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt, insbesondere nicht zwingend ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, sowie für die in Abs. 8 genannten Schäden. (6) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, wobei die Beschränkung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden auch dann gilt, wenn unsere Haftung auf grob fahrlässigem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Im übrigen haften wir vertraglich und außervertraglich nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Die genannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch für die persönlicher Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. (7) Abs. 6 gilt nicht für solche Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Ansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. (8) Der von uns, wenn wir haften, zu leistende zu leistende Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, beim Vertragsschluss vorhersehbaren und ausschließlich den direkten Schaden, der maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht. Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden und mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an eines unserer Abgangslager zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Vorbehaltsware auch zurücknehmen. Der Kunde gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute ein ungehindertes Betreten seines bzw. des von ihm angemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstücks. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwaltungskosten anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, zu kennzeichnen und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf sie verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. (4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden und gegen die mit ihm verbundenen Unternehmen nach den §§ 15 ff. Aktiengesetz auf den Kunden über. (5) Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des / der Rechnungsbetrags / -beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig, ob die Kaufsache ohne oder mit Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Sicherheiten (1) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrags berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität der Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht. (2) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder Setzung einer Nachfrist bedarf, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern und / oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und / oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und / oder die bestehende Verträge restlos zu kündigen. (3) Das gleiche gilt, wenn beim Kunden Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. (4) Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten einschließlich der Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Zahlung (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Lieferung fällig. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtmäßig, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kreditgewährung, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszins berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszins. (2) Praktizierte oder unbefristet vereinbarte Zahlungsziele können wir jederzeit mit angemessener Frist widerrufen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen als gesonderte Geschäfte abzurechnen. (3) Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderung ein Lastschriftverfahren, z.B. auf Grund eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung, vereinbart und schlägt dieses auf Grund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sofort fällig. (4) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (5) Aufrechnungsrecht stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (6) Beanstandungen des Kunden oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen kein Leistungsverweigerungsrecht. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an. Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung, wobei wir jedoch jederzeit wieder Barzahlung verlangen können. Ergänzende Bestimmungen (1) Es ist stets nur deutsches Recht anwendbar. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht. (2) Erfüllungsort für die Lieferung einschließlich der frachtfreien ist der Sitz unseres Lieferwerks bzw. Abgangslagers. Erfüllungsort für alle übrigen Leistungen einschließlich Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Bremen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz bzw. Filialsitz zu verklagen. (3) Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Der Kunde ist mit der Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden. (4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben diese Bestimmungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit den unwirksamen Regelungen angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. KASTE GmbH & Co. KG Bergfeldstr. 9, 28279 Bremen LEPRINXOL GmbH Bergfeldstr. 9,,28279 Bremen |